1. Name und Sitz (Artikel 60 ff ZGB)
Der Frauenverein Gutenswil (gegründet 1899) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Gutenswil (Gemeinde Volketswil).
2. Zweck (Artikel 60 ff ZGB)
Der Frauenverein Gutenswil erfüllt nebst gemeinnützigen Aufgaben auch kulturelle Anliegen, unterstützt soziale Einrichtungen und kann Kurse und Veranstaltungen organisieren. Er verbindet und vernetzt Frauen von Gutenswil und dem Dorf Nahestehende. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig, er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
3. Organe (Artikel 64 ff ZGB)
Die Organe des Vereins sind:
– Die Generalversammlung
– Der Vorstand
– Die Rechnungsrevision
3.1 Generalversammlung
3.1.1 Die Generalversammlung (nachfolgend GV genannt) der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand jährlich, unter Angabe der Traktandenliste, im 1. Quartal einberufen. Die Einladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen und muss 20 Tage vor der Versammlung versendet werden. Ausserordentliche Versammlungen können von 1/5 der Mitglieder oder dem Vorstand einberufen werden.
3.1.2 Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
3.1.3 Bei Abstimmungen oder Wahlen entscheidet das absolute Mehr der Anwesenden. Statutenänderungen müssen mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
3.1.4 Anträge und Änderungen der Traktanden, die an der GV behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand 10 Tage vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden.
3.1.5 Die GV tätigt folgende Geschäfte:
– Wahl von Stimmenzähler für die Versammlung
– Genehmigung des Protokolls der GV des letzten Jahres
– Genehmigung des Jahresberichts der Präsidentin
– Entgegennahme des Berichts der Rechnungsrevision
– Genehmigung der Jahresrechnung
– Entlastung des Vorstandes (Décharge-Erteilung)
– Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
– Wahl der Präsidentin und des Vorstandes
– Wahl der Rechnungsrevision
– Kenntnisnahme des Jahresprogramms
– Genehmigung der Zuwendungen
– Festsetzung und Ändern von Statuten
– Festsetzung des Mitgliederbeitrages
3.2 Der Vorstand
3.2.1 Der Vorstand besteht aus 3 bis höchstens 7 Mitgliedern und konstituiert sich selber.
3.2.2 Die Amtszeit beträgt 2 Jahre mit Wiederwählbarkeit.
3.2.3 Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der GV und leitet die Vereinsgeschäfte selbständig.
3.2.4 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
3.2.5 Der Vorstand versammelt sich so oft wie es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstands-mitglied kann eine Einberufung unter Angabe von Gründen verlangen.
3.2.6 Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich, haben gemäss Spesenreglement Anspruch auf effektive Spesen und Barauslagen.
3.2.7 Der Vorstand kann zur Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung beauftragen.
3.2.8 Der Vorstand hat die Vollmacht, Geschäfte (bis Fr. 1’000) und dringende Angelegenheiten selber zu erledigen.
3.2.9 Der Vorstand kann Untergruppen und Arbeitsgruppen einsetzen.
3.3 Rechnungsrevision
3.3.1 Die Rechnungsrevision besteht aus 2 Mitgliedern, welche die GV im Wechsel für 2 Jahre wählt. Die Revisorinnen können einmal wiedergewählt werden.
3.3.2 Die Rechnungsrevision kontrolliert die Buchführung und führt Stichkontrollen durch.
3.3.3 Die Rechnungsrevision erstattet dem Vorstand zuhanden der GV Bericht und Antrag.
4. Mitgliedschaft (Artikel 70 ff ZGB)
4.1 Dem Frauenverein kann jede Frau beitreten, die sich den Statuten unterzieht und den Jahresbeitrag entrichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.
4.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Austritt schriftlich zu erklären. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Beiträge.
4.3 Jedes Mitglied wird nach 25-jähriger Vereinszugehörigkeit Freimitglied und es besteht keine Verpflichtung mehr, Beiträge zu bezahlen.
4.4 Die Ehrenmitgliedschaft kann Frauen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, von der GV auf Antrag des Vorstandes verliehen werden. Sie sind vom Jahresbeitrag befreit und haben das Stimmrecht an den Versammlungen.
4.5 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4.6. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen dessen Interessen verstösst oder den Jahresbeitrag nach erfolgter Mahnung nicht bezahlt. Gegen einen solchen Beschluss steht der Rekurs an die GV offen.
5. Finanzen
5.1 Das Vereinsvermögen besteht aus den Mitgliederbeiträgen, Einnahmen aus den Vereinsaktivitäten, sonstigen Zuwendungen und den Erträgen aus dem Vereinsvermögen.
5.2 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
6. Haftung (Artikel 75a)
Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
7. Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien. Für den Post- und Bankverkehr hat die Kassierin Einzelunterschrift.
8. Auflösung (Artikel 76)
8.1 Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung der GV von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich.
8.2 Im Falle einer Auflösung des Vereins bestimmt die letzte GV, an wen allfällig noch vorhandenes Vereinsvermögen fällt. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
9. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden von der GV am 9. März 2020 gutgeheissen und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 17. März 1987.
Gutenswil, 9. März 2020